Das Kind ist krank – welche Regeln gelten?

Kind krank
© Andrea Piacquadio / Pexels – Welche Regeln gelten, wenn das Kind krank ist?

Eltern kennen die Situation nur zu gut: Das Kind ist krank und der Tagesablauf muss im Handumdrehen umorganisiert werden. Nicht immer ein Kinderspiel, vor allem für Berufstätige. Doch welche Regeln gelten eigentlich, wenn das Kind krank ist? In welchen Fällen benötigt man ein ärztliches Attest? Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld? Und wann darf das Kind wieder in die Kita oder Schule? Wir klären auf.

Gerade in der kalten Jahreszeit und der Übergangssaison gibt es viele Krankheitsfälle, vor allem bei Kindern. Ob Fieber, Husten, Durchfall, Mittelohr- oder Bindehautentzündung – irgendwann erwischt es jeden einmal. Für Eltern, die sich zunächst um die Gesundheit ihres Kindes kümmern müssen, ist es nicht immer ganz einfach, die Regelungen zu überblicken, die im Krankheitsfall von Kindern gelten. Dieser Beitrag soll einen schnellen und kompakten Überblick geben.

Wann muss ein Kind zu Hause bleiben?

Grundsätzlich obliegt die Einschätzung, ob ein Kind erkrankt ist oder nicht, den Eltern. Diese müssen auch die Notwendig eines Arztbesuchs abwägen. Bei akuten Erkrankungen gibt es hingegen Symptome, bei denen Kinder nicht in die Kita oder die Schule geschickt werden dürfen. Hierzu zählen:

  • Fieber (ab 37.5°C)
  • Erbrechen und Durchfall
  • Starke Kopf- und Halsschmerzen
  • Starker Husten

Bezüglich der Temperaturen bei Fieber kann es je nach Bundesland zu leichten Abweichungen kommen. Während Kinder in einigen Bundesländern bereits ab Temperaturen von 37.5°C daheim bleiben sollen, liegt diese Grenze in Berlin bei 38.5°C. Es ist daher ratsam, sich selbstständig über die Regelungen im eigenen Bundesland zu informieren. Werden Kinder trotz etwaiger Symptome in die Kita oder zur Schule gebracht, ist die Einrichtung berechtigt, die Abholung durch die Eltern zu veranlassen.

Ausschlusskriterien für den Kita-Besuch

Die Frage, wann ein Kind nicht mehr – oder wieder – in die Kita kommen darf, ist ein Leidthema vieler Eltern und Erzieher. Doch leider gibt es hier keine ganz klare Antwort. Wenn die Nase läuft und das Kind hustet, handelt es sich oftmals um eine Entscheidung im Einzelfall. Die Einrichtungen handhaben das Thema jedoch sehr unterschiedlich, weshalb sich viele Eltern bereits bei Schnupfen in hitzigen Diskussionen mit dem Kita-Personal wiederfanden.

Während es für bestimmte Infektionserkrankungen klare Regelungen auf Länderebene gibt, ist es bei Erkältungssymptomen oftmals reine Ermessenssache. Doch ein Schnupfen allein reicht gewöhnlich nicht aus, um ein Kind nach Hause zu schicken. Kommen jedoch weitere Symptome hinzu, wie starker Husten, Halsschmerzen oder Fieber, so dürfen Kindertagesstätten die Abholung veranlassen. Das Gleiche gilt zudem, wenn der Allgemeinzustand des Kindes beeinträchtigt ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn es nicht isst oder trinkt oder es infolge der Erkrankung zu deutlichen Änderungen des Verhaltens kommt.

Fakt ist und bleibt: Ein krankes Kind gehört nicht in die Kita. Ist dein Kind schlapp und kraftlos? Hat es Durchfall oder einen quälenden Husten? Sind seine Augen glasig und müde? Eltern können selbst am besten beurteilen, ob es ihrem Kind gut geht. Hat sich ein Kind in der Nacht übergeben oder hatte es Fieber, dann sollte es am nächsten Morgen ebenfalls zu Hause bleiben.

Entschuldigungspflicht an Schulen

In Deutschland sind die Schulgesetze Sache der Bundesländer. Daher gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen, ob und wann eine Schule ein Attest verlangen darf. In diesem Rahmen haben auch die einzelnen Schulen ihre teils individuellen Regelungen. Davon unabhängig gilt in Deutschland eine allgemeine Schulpflicht. Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht wird diese verletzt und es kann zu Konsequenzen kommen. In jedem Fall gilt daher, dass im Krankheitsfall eine rechtzeitige Krankmeldung notwendig ist.

Bezüglich der Krankmeldung haben die Schulen ihr individuelles Prozedere. Manche wünschen eine E-Mail oder einen Anruf. Andere bevorzugen die Benachrichtigung über Klassenkameraden zu Beginn des Unterrichts. In der Regel wird die Krankmeldung unverzüglich, sprich am ersten Tag des Fernbleibens und vor Beginn des Unterrichts erwünscht. Bis zu einem bestimmten Termin müssen Eltern zudem eine schriftliche Entschuldigung nachreichen. In den meisten Fällen genügt hierfür ein handgeschriebenes, formloses Schreiben. Manche Schulen nutzen dazu auch einen Vordruck.

Bei einer längeren Erkrankung kann mitunter ein ärztliches Attest notwendig werden. Seitens der Schule kann ein Attest auch dann verlangt werden, wenn es berechtigte Zweifel an der Erkrankung gibt.

Dürfen berufstätige Eltern zu Hause bleiben, wenn das Kind erkrankt?

Ja,  wenn ein Kind unter 12 Jahren erkrankt, haben Eltern das Recht, ihr Kind zu Hause zu pflegen und somit der Arbeit fernzubleiben. Arbeitgeber wiederum sind zur Freistellung eines Mitarbeiters verpflichtet, dessen krankes Kind Betreuung benötigt. Nicht in jedem Fall verpflichtet sind Arbeitgeber hingegen zur Fortzahlung von Lohn und Gehalt. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Damit die Freistellung rechtens erfolgt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Das Kind muss unter 12 Jahre alt sein. – Ausnahmen sind Kinder mit Behinderung. Für sie gilt diese Altersgrenze nicht.
  • Es gibt keine andere Person, die das Kind zu Hause pflegen könnte (z.B. weil der andere Elternteil auch berufstätig ist).
  • Noch am ersten Tag des Fernbleibens muss dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Sofern beide Elternteile berufstätig sind, stehen in 2022 und 2023 jedem Elternteil pro Kind insgesamt 30 Kinderkrankentage im Kalenderjahr zur Verfügung. Bei alleinerziehenden Berufstätigen sind es 60 Kinderkrankentage. Leben mehrere Kinder unter 12 Jahren im Haushalt, beläuft sich der maximale Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 130 Arbeitstage. Diese aktuelle und gesonderte Regelung aufgrund der Coronapandemie gilt zunächst bis einschließlich 2023.

Was aber, wenn das Kind bereits über 12 Jahre alt ist oder wenn die Kinderkrankentage bereits aufgebraucht sind? In diesem Fall müssen Eltern auf Kulanz und flexible Lösungen im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber hoffen. Dabei kann es sich beispielsweise um unbezahlten Urlaub, den Abbau von Überstunden oder um Homeoffice handeln.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist von mehreren Faktoren abhängig. Zunächst muss zwischen der Fortzahlung des Gehalts bei Angestellten und dem Kinderkrankengelt der gesetzlichen Krankenkassen unterschieden werden.

Gesetzlich sind Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung des Gehalts bei einer Freistellung im Krankheitsfall der Kinder verpflichtet, auch wenn dies wünschenswert wäre. Hier spielt der Arbeitsvertrag eine wichtige Rolle. Der Arbeitgeber kann die Gehaltsfortzahlung vertraglich über eine Klausel ausschließen. In diesen Fällen springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt an den betroffenen Elternteil das Kinderkrankengeld aus. Die Höhe des ausgezahlten Kinderkrankengeldes beträgt dabei bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, jedoch maximal 112,88 Euro täglich (Stand: 2022) aufgrund der aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze. Mithilfe dieses Kinderkrankengeldrechners der BKK GS kannst du einen groben Richtwert für das zu erwartende Brutto- und Netto-Kinderkrankengeld, sowie für die Sozialversicherungsbeiträge ermitteln.

Grundsätzlich gibt es Kinderkrankengeld für jedes gesetzlich versicherte Kind bis 12 Jahre. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es hingegen keine Altersgrenze. Voraussetzung ist, dass der Elternteil, der Kinderkrankengeld in Anspruch nimmt, gesetzlich krankenversichert ist und einen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat. Ein Anspruch entfällt, wenn beide Elternteile privat versichert sind. Ist nur ein Elternteil privat versichert, während der andere in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, so kommt es darauf an, ob das erkrankte Kind beim gesetzlich versicherten Elternteil versichert ist.

Aufgrund der Coronapandemie gelten bis einschließlich 2023 gesonderte Regelungen bezüglich des Kinderkrankengeldes. Pro gesetzlich versichertem Kind unter 12 Jahren stehen Elternteilen in diesem Zeitraum pro Kalenderjahr 30 Arbeitstage zur Verfügung, in denen das Krankengeld gezahlt wird. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Wert pro Kind auf 60 Arbeitstage. Dies gilt übrigens auch dann, wenn das Kind – obwohl gesund – pandemiebedingt nicht in die Kita oder zur Schule gehen kann, weil diese geschlossen sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Eltern mit behinderten Kindern. In etwaigen Fällen gibt es keine Maximalgrenze bezüglich der Pflege- und Kinderkrankengeldtage. Bei mehreren Kindern im Haushalt, beläuft sich der Anspruch je Elternteil auf maximal 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 130 Arbeitstage.

Wann ist ein ärztliches Attest notwendig?

Zumeist ist bei einer gewöhnlichen Erkrankung nicht gleich ein Attest nötig. Auch Gesundschreibungen, die nicht über das Infektionsschutzgesetz begründet sind, dürfen in der Regel nicht von den Eltern verlangt werden. Bei gewöhnlichen Erkrankungen sind sie zudem eher kontraproduktiv: Zum einen sind sie kostenpflichtig im Rahmen der ärztlichen Gebührenordnung, auf der anderen Seite führen sie zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und überfüllten Kinderarztpraxen. Nicht zuletzt ergibt sich für genesene Kinder und deren Eltern im Wartezimmer ein erneutes Infektionsrisiko.

Bekanntermaßen bestätigen Ausnahmen jedoch die Regel. Handelt es sich beispielsweise um eine meldepflichtige Infektionskrankheit gemäß Paragraf 34 des Infektionsschutzgesetzes (z.B. Diphterie oder Impetigo Contagiosa), so ist in manchen Fällen ein ärztliches Attest für die Wiederaufnahme nötig. Das bedeutet, es muss zwingend der Kinderarzt aufgesucht werden, ehe das Kind zurück in die Einrichtung darf. An Schulen kann darüber hinaus ein Attest notwendig werden, wenn das Kind aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung langfristig fehlt oder wenn seitens der Schule berechtigte Zweifel an der Erkrankung aufkommen.

Zu guter Letzt kann ein ärztliches Attest auch mit Blick auf die Eltern erforderlich werden – und zwar dann, wenn diese Kinderkrankengeld erhalten und für die Pflege des erkrankten Kindes zu Hause bleiben. Es gilt darauf zu achten, das Attest schnellstmöglich an den Arbeitgeber zu übermitteln.

Wann darf das Kind wieder in die Kita oder Schule?

Sofern es sich nicht um eine ansteckende Infektionskrankheit handelt, können sich Eltern in den allermeisten Fällen an einer einfachen Grundregel orientieren: Das Kind sollte mindestens 24 Stunden (in manchen Bundesländern mindesten 48 Stunden) lang symptom- und fieberfrei gewesen sein, ehe es wieder in die Kita oder zur Schule geht. Andernfalls liegt die Entscheidung im Ermessen der Einrichtung, die im Zweifel eine Abholung des Kindes durch die Eltern anordnen kann.

Die Kriterien für die Wiederaufnahme nach einer Erkrankung in Kitas und Schulen beruhen häufig auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Du kannst sie hier nachlesen: Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz

Kind krank
© Andrea Piacquadio / Pexels – Welche Regeln gelten, wenn das Kind krank ist?

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