Kind aus Seitensprung – wie ist die Rechtslage?

Kind aus Seitensprung
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Ein knappes Drittel aller Frauen und Männer war in Beziehungen Studien zufolge bereits mindestens einmal untreu. So kommt es hierdurch hin und wieder auch zu ungeplanten Schwangerschaften. Welche rechtlichen Konsequenzen für alle Beteiligten daraus resultieren, erfährst du in diesem Artikel.

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Die Rechtslage biologischer und rechtlicher Väter eines Kindes aus einem Seitensprung

Beim Thema Vaterschaft wird zwischen rechtlichen und biologischen Vätern unterschieden. Gemäß § 1592 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der:

  • am Tag der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
  • eine Vaterschaftsanerkennung vollzogen hat oder
  • gerichtlich festgestellt wurde.

Daraus resultieren verschiedene Vaterschaftsrollen in der Praxis, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten einhergehen.

Rechtslage des biologischen Vaters

Biologische Väter haben im Falle ernsthaften Interesses ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch wenn das Kind rechtlich gesehen einen anderen Vater hat. Möchten biologische Väter hingegen die volle rechtliche Verantwortung tragen, ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Dieser müssen Kindsmutter und -vater zustimmen.

Gibt es bereits einen rechtlichen Vater, ist zuvor eine Vaterschaftsanfechtung notwendig, die allerdings nur möglich ist, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Vater besteht. Die Frist hierfür beträgt zwei Jahre ab Bekanntwerden der Umstände. Für nähere Informationen empfehlen wir den Ratgeber “Vaterschaftsanfechtung: Wie können Betroffene die Vaterschaft anfechten?” (Quelle: scheidung.org).

Der Prozess der Vaterschaftsanerkennung kann sowohl vor der Geburt, wie auch nach der Geburt durchgeführt werden. Fristen gibt es hierfür nicht. Durch die Vaterschaftsanerkennung haben biologische Väter allerdings nicht automatisch ein Sorgerecht. Hierfür muss entweder eine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit der Kindsmutter abgegeben werden oder eine Sorgerechtsklage beim Familiengericht eingereicht werden.

Weigert sich der biologische Vater, die Vaterschaft anzuerkennen oder streitet er die Vaterschaft ab, können beide Elternteile Klage auf Vaterschaftsfeststellung beim Familiengericht einreichen.

Wurde die Vaterschaft festgestellt, ist der biologische Vater fortan unterhaltspflichtig für das Kind. Verweigert der leibliche Kindsvater Unterhaltszahlungen, können Mütter einen Unterhaltstitel durch das Jugendamt erwirken oder Unterhaltsklage bei Gericht einreichen. Zudem besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Rechtslage des rechtlichen Vaters

Wie eingangs erwähnt, werden Männer automatisch zu rechtlichen Vätern, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindsmutter verheiratet sind. Bestehen Zweifel an der Vaterschaft, haben rechtliche Väter bzw. Scheinväter ab Bekanntwerden der Umstände zwei Jahre Zeit, die Vaterschaft anzufechten, sofern keine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihnen und dem Kind besteht.

Die Unterhaltspflicht besteht so lange weiter, bis die Vaterschaft durch ein Gericht aufgehoben wurde. Stellt das Gericht ein Nichtbestehen der Vaterschaft fest, entfällt entsprechend auch der Unterhaltsanspruch des Kindes.

Betroffene können nun binnen von drei Jahren Klage auf Unterhaltsregress einreichen, allerdings ist dies rechtlich nicht so einfach:

  • gegen das Kind kann keine Unterhaltsrückforderung geltend gemacht werden
  • die Kindsmutter kann angeben, den Unterhalt bereits ausgegeben zu haben, wodurch sie nicht mehr bereichert ist

So bleibt letztlich nur die Forderung gegen den biologischen Vater.

Die Rechtslage der Mutter

Wie eingangs erwähnt, gibt es rechtlich gesehen verschiedene Arten von Vätern. Daher ist eine Vaterschaftsfeststellung sehr wichtig, denn darauf basieren nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, wie die Zahlung des Unterhalts.

Ist eine Kindsmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, wird automatisch der Ehepartner als Vater angenommen. In diesem Fall ist dieser für das Kind unterhaltspflichtig, unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist.

Ist die Frau unverheiratet, muss für die Klärung der Unterhaltsansprüche eine Vaterschaftsanerkennung erfolgen. Im Falle von sexueller Aktivität mit mehreren Männern kann die Frage aufkommen, welcher Partner der Vater des Kindes ist. Hierfür ist eine Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Diese kann freiwillig über einen privaten Vaterschaftstest oder über eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erfolgen. Für letzteres gibt es zwei Verfahren:

  1. Verfahren zur Klärung der leiblichen Abstammung (keine Frist)
  2. Verfahren der Vaterschaftsanfechtung (Frist: 2 Jahre)

Erkennt der biologische Vater die Vaterschaft nach einem privaten Vaterschaftstest trotzdem nicht an, kann die Kindsmutter entsprechend ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft erwirken.

Sobald die Vaterschaft festgestellt wurde, resultiert hieraus für den leiblichen Kindsvater eine Unterhaltspflicht. Weigert sich dieser Unterhalt zu zahlen, ist das Jugendamt die beste Anlaufstelle. Hier kann ein Unterhaltstitel erwirkt werden, bei der Klage auf Unterhalt sowie beim Antrag auf Unterhaltsvorschuss geholfen werden.

Wichtig: Unterhalt wird in der Regel nicht rückwirkend gezahlt, sondern ab dem 1. des Monats, indem die Forderung gestellt wurde. Daher gilt es, entsprechende Ansprüche so schnell wie möglich geltend zu machen.

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Rechte des Kindes

Auch für Kinder besteht die Möglichkeit, eine Vaterschaft anzufechten – sofern keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind besteht. Volljährige Kinder können sich selbst vertreten. Eingeschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Kinder müssen die Anfechtung über ihren gesetzlichen Vertreter einfordern. Die Verjährungsfrist beläuft sich auf zwei Jahre ab Bekanntwerden der Kenntnisse, welche die Zweifel begründen. Hilfreich ist hierbei, wenn das Kind eine Vermutung hat, wer der biologische Vater sein könnte, damit ein Vaterschaftstest durchgeführt werden kann.

Ändert sich durch das Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Vater, entfallen die Unterhaltsansprüche gegen den bisherigen Vater. Stattdessen ist fortan der biologische Vater unterhaltspflichtig. Durch den Vaterschaftswechsel ändern sich auch die Erbansprüche, denn nun gilt das Kind als Abkömmling des Erblassers (biologischer Vater). Auch steuerlich hat dies Auswirkungen. Im Falle eines biologischen Vaters, der auch der rechtliche Vater ist, findet Steuerklasse I bei der Besteuerung des Erbes Anwendung. Ist der biologische Vater nicht als rechtlicher Vater anerkannt, erfolgt die Besteuerung nach Steuerklasse III.

Über den VFR Verlag

Der VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH (nachfolgend VFR) hat sich auf Online Publikationen in den Bereichen Recht, Steuern und Finanzen spezialisiert.

Mit dem Ziel, die oft komplexen Themengebiete für Laien, Nicht-Juristen und den sprichwörtlichen “Otto Normalbürger” verständlich zu machen, werden auf verschiedenen Online-Portalen Ratgeber zu unterschiedlichsten Themen angeboten. Hierzu arbeitet der VFR mit einem Netzwerk aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Finanzexperten zusammen. Die angebotenen Informationen sind für Verbraucher kostenlos.

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