Schwanger und arbeitslos – Was steht mir zu?

Schwanger und arbeitslos
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Schwanger und arbeitslos? – Ein Thema geprägt von großer Ambivalenz. Während einer Arbeitslosigkeit schwanger zu werden, stellt insbesondere für die betroffenen Mütter nicht selten eine große Belastung dar, denn bestehende finanzielle Sorgen und Zukunftsängste werden mit einer Schwangerschaft nicht gerade weniger.

Die Nachricht einer Schwangerschaft erfüllt die meisten Menschen mit großer Freude. Mal ging ein lang gehegter Babywunsch voraus, mal trifft die Botschaft aber auch vollkommend überraschend ein. Geschieht dies innerhalb einer Arbeitslosigkeit, treten oft besonders viele Fragen auf. Beispielsweise, ob Mutterschafts- und Elterngeld gezahlt werden, wie sich die Schwangerschaft auf den Empfang von Sozialleistungen auswirkt und auch, welche zusätzlichen Leistungen in Anspruch genommen werden können. Speziell auf letztere Frage findet ihr im folgenden Gastbeitrag dank Verena König vom VFR Verlag für Rechtsjournalismus eine konkrete Antwort.

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Was Hartz-4-Empfängerinnen in der Schwangerschaft beantragen können

Eine Schwangerschaft bringt nicht nur körperlich einige Hürden mit sich. Zwar wird die Ankunft des neuen Familienmitglieds meist mit Spannung erwartet, allerdings stellt der Sprössling finanziell auch eine Belastung dar.

Kinderbett, Kinderwagen, Windeln, Kleidung, Nahrung – all diese Dinge müssen erst einmal bezahlt werden. Besondere Sorgen bereitet dieser Umstand Menschen, die sich in finanziellen Notlagen befinden. So beispielsweise auch Hartz-4-Empfängern, die auf Hilfe vom Jobcenter angewiesen sind.

Allein der monatliche Regelsatz reicht nicht aus, um die entstehenden Mehrkosten zu decken. Allerdings haben Schwangere einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Welche dies sind, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Mehrbedarf in der Schwangerschaft

Unterschiedliche Umstände können dazu führen, dass Hartz-4-Empfänger Anspruch auf einen sogenannten Mehrbedarf haben. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung, welche zusätzlich zum monatlichen Regelsatz gezahlt und nicht auf diesen angerechnet wird.

Neben Menschen, die auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind oder Betroffenen, bei denen die Unterkunft über eine dezentrale Warmwasserversorgung verfügt, haben auch Schwangere Hartz-4-Beziehende einen Anspruch auf die zusätzliche Leistung. Dies ist in § 21 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) definiert:

“Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.”
Sozialgesetzbuch II (SGB II), § 21 Absatz 2

Der Beginn des Anspruchs auf den Mehrbedarf wird automatisch berechnet und richtet sich nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Auszahlung wird so lange geleistet, bis das Baby geboren wurde.

Anspruch auf eine Erstausstattung fürs Baby

Durch den monatlichen Regelsatz sind nur die nötigsten Bedarfe, wie beispielsweise die Anschaffung von Lebensmittel abgedeckt. Besondere Bedarfe werden dabei in aller Regel nicht berücksichtigt. Allerdings kann das Jobcenter bei einem unabweisbaren Bedarf zusätzlich Geld- oder Sachleistungen erbringen.

  • 24 Absatz 3 SGB II fallen auch die Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt unter diese Kategorie. Schwangere haben also einen Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen für eine Schwangerschaftsbekleidung.

Zudem erbringt das Jobcenter gesondert Leistungen zur Erstausstattung für das Baby. Dazu können unter anderem die nachfolgenden Posten gehören:

  • Kinderbett
  • Kinderwagen
  • Kleiderschrank für das Baby
  • Wickeltisch

Es gibt keine pauschalen Regelungen, in welcher Höhe Geld- oder Sachleistungen bewilligt werden müssen. Dies liegt in der Zuständigkeit der kommunalen Träger und richtet sich stets nach dem tatsächlichen Bedarf.

Dabei sollten Sie bedenken, dass das Jobcenter auch drauf verweisen kann, dass Sie gebrauchte Gegenstände anschaffen und diese dann als Sachleistung übernommen werden. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf neue Möbel.

Zusätzliche Leistungen beantragen: So gehen Sie vor

Zunächst sei erst einmal festgehalten: Bedarfe für Erstausstattung und Kleidung können gemeinsam beantragt werden. In beiden Fällen sollten Sie einen Termin bei Ihrem Sachbearbeiter vereinbaren.

Um diese Leistungen letztendlich zu beantragen, können Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter einen entsprechenden Antrag abholen oder diesen schon vorab online herunterladen und zum Termin mitbringen.

Dieses Formular müssen Sie in der Wahrheit entsprechend ausfüllen. So müssen Sie Ihre Kundennummer und den Name der Bedarfsgemeinschaft eintragen. Im nächsten Schritt können Sie ankreuzen, welche Leistungen Sie konkret beantragen wollen.

Bedenken Sie, dass falsche Angaben dazu führen können, dass zu viele Leistungen ausgezahlt werden. Diese müssen dann zurückgezahlt werden. Zusätzlich kann ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren in Gang gesetzt werden.

Gut zu wissen: Wollen Sie den Mehrbedarf in der Schwangerschaft in Anspruch nehmen, ist meist kein gesonderter Antrag vonnöten. Sie können bei Ihrem Sachbearbeiter vorstellig werden und ihn über den Umstand der Schwangerschaft informieren. In aller Regel reicht es dabei aus, wenn Sie Ihren Mutterpass vorlegen. Der Sachbearbeiter kann dann die Auszahlung vom Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz ab der 13. Schwangerschaftswoche veranlassen.

Weitere Informationen zu den zusätzlichen Leistungen für Hartz-4-Beziehende in der Schwangerschaft sowie ein Muster zur Beantragung selbiger erhalten Sie unter https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/hartz-4-schwanger-was-beantragen/

Über den VFR Verlag

Der VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH (nachfolgend VFR) hat sich auf Online Publikationen in den Bereichen Recht, Steuern und Finanzen spezialisiert.

Mit dem Ziel, die oft komplexen Themengebiete für Laien, Nicht-Juristen und den sprichwörtlichen “Otto Normalbürger” verständlich zu machen, werden auf verschiedenen Online-Portalen Ratgeber zu unterschiedlichsten Themen angeboten. Hierzu arbeitet der VFR mit einem Netzwerk aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Finanzexperten zusammen. Die angebotenen Informationen sind für Verbraucher kostenlos.

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Mehr Informationen

Mehr Informationen rund um Familienleistungen findet ihr neben der o.g. Webseite auch auf Windelprinz.de und auf den Seiten des BMFSFJ Familienportals :

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